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öffentlich


22. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Bleicherfeld" für den Bereich Am Bleicher 17
a) Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss über die erneute Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB



Sachvortrag:
 
a) Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
 
Der Entwurf der 22. Änderung des Bebauungsplans "Bleicherfeld" wurde aufgrund des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 06.12.2022 zwischenzeitlich sowohl den Trägern öffentlicher Belange übersandt (§ 4 Abs. 2 BauGB) sowie im Rathaus der Öffentlichkeit ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Innerhalb der Auslegungs- bzw. Äußerungsfrist (vom 03.03.2023 bis 04.04.2023, Bekanntmachung am 23.02.2023) wurde von folgenden Trägern öffentlicher Belange mitgeteilt, dass weder Bedenken noch Anregungen vorzubringen sind bzw. sind keine Stellungnahmen abgegeben worden:
 
Amplus AG
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Töging a.Inn
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
Bayernwerk Netz GmbH
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Deutsche Telekom
Energie Südbayern
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Kreisheimatpfleger
Kreisbrandinspektion
Landratsamt Mühldorf a. Inn - Ortsplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Immissionsschutz, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Regierung von Oberbayern
Regionaler Planungsverband Südostoberbayern
Stadt Waldkraiburg
Staatliches Bauamt Rosenheim
Staatliches Gesundheitsamt
VGem. Gars a.Inn
Gesundheitsamt Mühldorf
Vermessungsamt Mühldorf
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
bayernets GmbH
Gemeinde Taufkirchen
Gemeinde Jettenbach
Gemeinde Oberneukirchen
Gemeinde Unterreit
Gemeinde Polling
 
 
Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben:
 
Landratsamt Mühldorf a. Inn, Stellungnahme vom 30.03.2023
 
Ortsplanung:
Die Festsetzung von "MFH - Mehrfamilienhaus" ist nach § 9 Abs. 1 BauGB und Planzeichenverordnung nicht zulässig. Es wäre jedoch möglich nur "E - Einzelhäuser" festzusetzen. Die maximale Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wurde ja bereits begrenzt.
 
Naturschutz und Landschaftspflege:
Sollten Bäume entfernt werden, ist vor Beginn der Maßnahme eine eingehende Kontrolle der Bäume auf Vogelbruten vorzunehmen. Sollten Vögel die Bäume bereits als Nist- oder Brutstandort nutzen, so ist mit der Durchführung der Fällung bis zur Beendigung der Vogelbrut zu warten.
Zufahrten zu Gebäuden, Stellplätze für Fahrzeuge, Wege und Hofplätze sind nach Möglichkeit in wasserdurchlässiger Art zu errichten. Flächen, die nicht überbaut werden, sollten als Grünflächen angelegt und zu 50% mit gebietsheimischen Pflanzen bestückt werden.
 
Präambel:
Wir schlagen folgenden aktuellen Text vor:
Der Markt Kraiburg a. Inn erlässt gem. § 2 Abs. 1, §§ 9, 10, 13 und 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, 3634) zuletzt geändert Artikel 1, 2 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023, Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) vom 14.08.2007 zuletzt geändert durch § 2
des Gesetzes vom 10.02.2023, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.08.1998 zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12. 2022 diese 22. Änderung des Bebauungsplanes als
S a t z u n g.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die Festsetzung "MFH - Mehrfamilienhaus" wird durch die Festsetzung "E - Einzelhäuser" ersetzt. Die Anmerkungen des Fachbereiches Naturschutz und Landschaftspflege sollen als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Die vorgeschlagene Präambel wird ebenfalls übernommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 06.03.2023
 
Die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde zur o. g. Planung wie folgt Stellung:
Die Marktgemeinde Kraiburg a.Inn plant die 22. Änderung des Bebauungsplans "Bleicherfeld" mit dem Ziel, auf Fl.Nr. 502/52 im Sinne der Nachverdichtung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten zu schaffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 0,13 ha. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche dargestellt.
Die Planung entspricht den Erfordernissen einer vorrangig auf die Innenentwicklung gerichteten und flächensparenden Siedlungsentwicklung in Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 3.1 G und 3.2 Z.
Erfordernisse der Raumordnung stehen der vorgelegten Änderung nicht entgegen.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt befürwortend Kenntnis.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 15.03.2023
 
Die 22. Änderung des Bebauungsplanes "Bleicherfeld" ist wasserwirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung.
Auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 502/52 der Gemarkung Maximilian befindet sich eine Altlastenverdachtsfläche. Hierbei bitten wir folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Werden Auffüllungen im Zuge der Bauarbeiten angetroffen, sind die Aushubmaßnahmen
durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten.
Material darf auf Grund der Vorbelastungen der Umgebung bis zu einem maximalen Zuordnungswert von Z 1.1 wieder eingebaut werden. Bei beabsichtigter Verfüllung von Aushub mit höheren Zuordnungswerten ist Rücksprache mit dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zu halten.
 
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die vorgeschlagene Festsetzung zu Altlasten wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Vorhaben.
Die Marktgemeinde Kraiburg a. Inn möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnraum auf dem Grundstück mit der Flurnummer 502/52 im Sinne der Nachverdichtung schaffen.
Geplant ist den aktuellen Bestand umzubauen und zu erweitern und eine Wohnanlage mit neun Wohneinheiten zu betreiben.
Grundsätzlich bestehen von unserer Seite aus keine Einwände. Allerdings möchten wir darum bitten, dass durch die heranrückende Wohnbebauung die angrenzenden gewerblichen Betriebe und Handwerksbetriebe nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb und Wirtschaften eingeschränkt oder sogar gefährdet werden.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt befürwortend Kenntnis. Eine Einschränkung oder Gefährdung angrenzender gewerblicher Betriebe ist nicht ersichtlich, da es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 13.03.2023
 
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen,
wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt
werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
Aus der Öffentlichkeit gingen folgende Stellungnahmen ein:
 
 
 
Der Einwand ist als Anlage 1 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte:
 
-       A) 1. - "Änderungsverfahren"
-       A) 2. - "Zahl der zulässigen Vollgeschosse"
-       A) 3. - "Informationsaustausch"
 
werden wie folgt abgewogen:
 
Zu Punkt A) 1. - "Änderungsverfahren"
Die Änderung des Bebauungsplanes wird im Verfahren nach § 13a BauGB, als Bebauungsplan der Innenentwicklung, durchgeführt und somit nicht wie angeführt im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB).
Die Voraussetzungen sind hierfür gegeben.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes beträgt insgesamt 1.354 m², somit beträgt die überbaubare Grundfläche deutlich weniger als 20.000 m².
Aufgrund der Art des Vorhabens ergeben sich von dem geplanten Standort keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Somit kann das Verfahren nach § 13 a BauGB angewandt werden.
Die Erläuterungen zum Verfahren sind in die Begründung einzuarbeiten.
 
Zu Punkt A) 2. - "Zahl der zulässigen Vollgeschosse"
Die Festsetzung für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse entfällt im weiteren Verfahren und wird durch die Festsetzung einer maximalen Wand- und Firsthöhe ersetzt.
 
 
 
Zu Punkt A) 3. - "Informationsaustausch"
Die Personen, welche einen Einwand im Rahmen der Beteilung der Öffentlichkeit vorgebracht haben sollen schriftlich über weitere Verfahrensschritte informiert werden.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Beschluss:
 
Der im Einwand aufgeworfenen Punkt B) 1. - "9-Familienhaus" wird wie folgt abgewogen:
 
 
Im Zuge der absehbaren Veränderungen der Rahmenbedingungen der Siedlungsentwicklung (Alterung der Bevölkerung, Ressourcenschonung, Flächenknappheit und Mangel an bezahlbarem Wohnraum) besteht die Notwendigkeit, zunehmend vielfältige, flächeneffiziente und verdichtete Bauformen jenseits einer Einfamilienhausbebauung zu berücksichtigen, um der demographischen und sozialen Bandbreite der Wohnungsnachfrage Rechnung zu tragen.
Durch entsprechende Angebote können jungen Erwachsenen, Auszubildenden und jungen Haushalten genauso wie älteren Einwohnern mit besonderen Wohnbedürfnissen geeignete (Miet- )Wohnraumangebote zur Verfügung gestellt werden und eine Abwanderung in benachbarte Kommunen verhindert werden.
 
Die geplante Wohnanlage soll diesen Zielen Rechnung tragen.
Auch der Charakter der möglichen Wohnanlage fügt sich, aus Sicht des Marktgemeinderates, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Festsetzung von maximal 9 Wohneinheiten wird beibehalten. Die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft sind im Hinblick auf die oben genannten Ziele, unter Berücksichtigung der weiteren Festsetzungen, verhältnismäßig und werden als hinnehmbar beurteilt.
 
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Beschluss:
 
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte:
 
-       B) 2. - "Anzahl der Vollgeschosse / Wandhöhe"
-       B) 3. - "Stellplätze mit Zufahrt auf die Straße"
-       B) 4. - "Lärmbelästigung"
-       B) 5. - "Mülldeponie"
-       "Fazit"
 
werden wie folgt abgewogen:
 
 
Zur Klarstellung der zulässigen Gebäudehöhe soll eine maximale Wandhöhe von 6,75 m und eine maximale Firsthöhe von 9,96 m in der 22. Änderung festgesetzt werden, welche die Festsetzung der Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschoße ersetz.
 
Zu Punkt B) 3. - "Stellplätze mit Zufahrt auf die Straße"
 
Um die Sichtverhältnisse und somit die Verkehrssicherheit, in Zusammenhang mit den Stellplätzen, zu verbessern werden folgende Änderungen vorgenommen:
 
-       Die Umgrenzung von Flächen für Garagen und Carports an der nördlichen Grundstücksgrenze soll um 3 Meter, Richtung Westen, reduziert werden.
-       Die Umgrenzung von Flächen für Garagen und Carports an der südlichen Grundstücksgrenze soll um 0,5 m, Richtung Norden, verschoben werden.
 
Zu Punkt B) 4. - "Lärmbelästigung"
 
Von der Wohnanlage sind allgemein übliche Emissionen zu erwarten, welche von einem Allgemeinen Wohngebiet auftreten können. Ein besonderes Erfordernis von Maßnahmen kann daraus nicht abgeleitet werden.
 
Zu Punkt B) 5. - "Mülldeponie"
 
Die vom Wasserwirtschaftsamt Rosenheim geforderte Festsetzung wird in die 22. Änderung übernommen. Weitere Festsetzungen sind vorerst nicht ersichtlich.
 
Zu Punkt "Fazit"
Die unter Punkt "Fazit" aufgelisteten Fragestellungen werden wie folgt berücksichtigt (bereits o. g. Themen werden nicht erneut thematisiert):
 
-       Verminderung GRZ/GFZ?
Im Hinblick auf den Stellplatzschlüssel des Marktes Kraiburg a. Inn und der beabsichtigten Versorgung der Bevölkerung mit notwendigem Wohnraum, erscheint eine Reduzierung der festgesetzten GRZ bzw. GFZ als nicht zielführend.
 
-       Festsetzungen zu Dachaufbauten?
Die derzeitige textliche Festsetzung unter Punkt 3.2 des Entwurfes zur 22. Änderung erscheinen ausreichend.
 
-       Festsetzungen zu Aufdachanlagen?
Antennen und Antennen tragende Masten für den Mobilfunk sollen als unzulässig erklärt werden.

-       Verringerung der Stellplätze?
Der Stellplatzschlüssel des Markt Kraiburg a. Inn sieht zwei Stellplätze je Wohneinheit vor. An diesem soll festgehalten werden.

-       Hinzuziehung eines Verkehrsexperten?
Die Erstellung eines Verkehrsgutachten wird als zu umfangreich beurteilt. Jedoch soll die Planung formlos den Verkehrsbehörden (Polizei, Landratsamt) zur Stellungnahme vorgelegt werden.

-       Hinweise bzgl. zu duldender Emissionen durch den Mehrgenerationenplatz?
Ein etwaiger Hinweis ist in Absprache mit dem Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamtes auszuarbeiten und in die Planung aufzunehmen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
 
Der Einwand ist als Anlage 2 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte werden wie folgt abgewogen:
 
Zu 1.:
 
Zu 2.:
 
Die Planung ist mit dem Bauhof des Marktes Kraiburg a. Inn abzustimmen. Etwaige Belange des Winterdienstes sind in der 22. Änderung zu berücksichtigen.
 
Zu 3.:
Dieser Einspruch wird entsprechend der oben gennannten Punkte:
-       Zu Punkt B) 1. - "9-Familienhaus"
-       Punkt B) 2. - "Anzahl der Vollgeschosse / Wandhöhe"
abgewogen.
 
Zu 4.:
Hinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswasser wird folgende Festsetzung in die 22. Änderung aufgenommen:
"Das Niederschlagswasser von den Dachflächen und befestigten Flächen soll grundsätzlich auf dem Grundstück versickert werden. Die Ausnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, an repräsentativen Stellen auf dem Baugrundstück, zu prüfen.
Sofern die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes gegeben ist, sind die anfallenden Dach- und Oberflächenabwässer auf dem Grundstück nach Möglichkeit breitflächig, unter Ausnutzung des Filtervermögens der oberen belebten Bodenzone, zu versickern.
Ist die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes nicht gegeben, ist das Regenwasser dem bestehenden gemeindlichen Regenwasserkanal unter vorheriger Drosslung zuzuführen. Die Drosselmenge der Gebäude ist nach den einschlägigen technischen Regeln in Abstimmung mit dem Markt Kraiburg a. Inn zu bestimmen."
 
Zu 5.:
Die Befürchtung, dass durch die geplante Wohnanlage eine PV- bzw. Solaranlage auf dem Gebäude Sigibertstraße 1 maßgeblich eingeschränkt werden würde, kann aufgrund derEntfernung von ca. 20 m der Gebäude zueinander, nicht nachvollzogen werden.
 
 
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Einwand von Christian Bibo und Heike Plenk vom 28.03.2023
 
Der Einwand ist als Anlage 3 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte werden wie folgt abgewogen:
 
Zu 1.:
Die oben beschlossenen Anpassungen der Umgrenzung von Flächen für Garagen/Carports sollen die Verkehrssicherheit, verbessen. Durch den Stellplatzschlüssel (2 Stellplätze je Wohneinheit) soll sichergestellt werden, dass die Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Anlage auf dem Grundstück abgestellt werden.
 
Zu 2.:
 
Die Planung ist mit dem Bauhof des Marktes Kraiburg a. Inn abzustimmen. Etwaige Belange des Winterdienstes sind in der 22. Änderung zu berücksichtigen.
 
Zu 3. und 6.:
Dieser Einspruch wird entsprechend der oben gennannten Punkte:
-       Zu Punkt B) 1. - "9-Familienhaus"
-       Punkt B) 2. - "Anzahl der Vollgeschosse / Wandhöhe"
abgewogen.
 
Zu 4.:
 
Im Hinblick auf den Stellplatzschlüssel des Marktes Kraiburg a. Inn und der beabsichtigten Versorgung der Bevölkerung mit notwendigem Wohnraum, erscheint eine Reduzierung der festgesetzten GRZ als nicht zielführend.
Zu 5.:
 
Die Beseitigung des Wassers erfolgt im Trennsystem. Ggf. erforderliche Drosselungen sind durch den Bauherrn nach den einschlägigen technischen Regeln im Rahmen des Bauantrages zu definieren und umzusetzen.
Zu 7.
 
Eine Wertminderung der bestehenden Gebäude in der Umgebung zum Plangrundstück ist nicht erkennbar.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
Der Einwand ist als Anlage 4 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte in den Bereichen Dimension und Höhe der Wohnanlage, Verkehrssicherheit, Wertminderungen, werden entsprechend der oben genannten Beschlüsse abgewogen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Einwand von Gaby und Manfred Griener vom 25.03.2023
 
Der Einwand ist als Anlage 5 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte:
1.     Wohnumfeld
2.     Kinderspielplatz
3.     Verkehrssituation
4.     Abwassersituation
5.     Umweltsituation (Versiegelung)
6.     Photovoltaikanlage
werden entsprechend der oben genannten Beschlüsse abgewogen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Einwand von Sabine und Fred Mittermaier vom 26.03.2023
 
Der Einwand ist als Anlage 6 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte in den Bereichen Verfahrensart, Dimension und Höhe der Wohnanlage, Versiegelung, Emissionen, werden entsprechend der oben genannten Beschlüsse abgewogen.
 
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Einwand der Familie Rauscher vom 27.03.2023
 
Der Einwand ist als Anlage 7 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte in den Bereichen Informationsaustausch im Rahmen des Verfahrens, Verfahrensart, Dimension und Höhe der Wohnanlage, Verkehrssicherheit und Emissionen, werden entsprechend der oben genannten Beschlüsse abgewogen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
Einwand von Jürgen Konrad vom 03.04.2023
 
Der Einwand ist als Anlage 8 dieser Niederschrift beigefügt.
 
Beschluss:
 
Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis.
Die im Einwand aufgeworfenen Punkte in den Bereichen Verkehrssicherheit und Emissionen, werden entsprechend der oben genannten Beschlüsse abgewogen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 
 
 
b) Beschluss über die erneute Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB:
Beschluss:
 
Die unter TOP 05 A) gefassten Beschlüsse sind in den Entwurf zur 22. Änderung des Bebauungsplans "Bleicherfeld", für den Bereich Am Bleicher 17, einzuarbeiten. Auf Grundlage dieses Entwurfes ist das weitere Bauleitplanverfahren, mit einer erneuten öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), durchzuführen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
17
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
17
 




 



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