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öffentlich


Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates zur Einführung eines Ratsinformationssystems



Sachvortrag:
 
Auszug derzeitige Geschäftsordnung:
 
§ 20 Form und Frist für die Einladung
 
 (1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere die Niederschrift der vorausgegangenen Gemeinderatssitzung, beigefügt werden.
 
Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen stehen über die Bayernbox (Cloud) digital zum Abruf zur Verfügung. Die Gemeinderäte und Gemeinderätinnen erhalten hierfür entsprechende personalisierte Zugangsbenutzer.
 
(2) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
 
Auszug Ende.
 
Für die Abwicklung der Sitzungen durch die Verwaltung und zur Information der Gremien wurde durch die Verwaltungsgemeinschaft ein Sitzungsmanagement-System angeschafft. Diese Software enthält zudem eine sogenanntes Ratsinformationssystem (RIS). Um die Software nutzen zu können, sind die jeweiligen Gremien angehalten die vorgegebene Form und Frist der Einladung in ihren Geschäftsordnungen zu ändern.
Zur Änderung des § 20 der Geschäftsordnung des Gemeinderates liegen zwei Varianten vor.
Die Verwaltung empfiehlt eine rein elektronische Einladung (Variante 1).
 
Variante 1: Elektronische Ladung, Einsatz eines Ratsinformationssystems
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch18) zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem)19) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
 
(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
 
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt.
 
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Variante 2: Schriftliche oder elektronische Ladung, Einsatz eines Ratsinformationssystems
 
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch18)  zu den Sitzungen eingeladen. 2Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
 
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
 
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. 3Hat das Gemeinderatsmitglied sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
 
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
 

Beschluss:
 
Der Gemeinderat befürwortet die Variante 1.
§ 20 der Geschäftsordnung ist, mit Wirkung zum 01.01.2024, entsprechend zu ändern.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
13
 

 



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Verwaltungsgemeinschaft Kraiburg
Marktplatz 1, 84559 Kraiburg a. Inn
Tel.: 08638 9838-0
E-Mail: poststelle@vg-kraiburg.de
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